AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEYDE Maschinen-Service GmbH
Ausgabe: 01.01.2016
Unsere AGB als Download
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern)
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber (AG). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2. AG im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
1.3. Etwaige entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Vertragsschluss, Auftrag
2.1. Eine etwaige Darstellung im Internet stellt kein Angebot dar, sondern ist eine unverbindliche Bitte an den AG an uns heranzutreten.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.3. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2.4. Maße, Abbildungen, Zeichnungen und Beschaffenheitsangaben sind für die Ausführung jeweils nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich erklärt sind. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Maße oder Ausführungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.5. Der Umfang unserer Leistung richtet sich nach Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Montagebericht. Der AG hat diese sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
2.6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Fall der nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit unserer Lieferungen wird der AG unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.7. Erklärungen unserer Vertreter/Mitarbeiter oder anderer Dritter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2.8. Sofern der AG den Auftrag auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem AG nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des AG unsere AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern („Download“).
3. Preise, Verpackung
3.1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung/Fracht und Zoll, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind.
3.2. Die im Auftrag genannten Preise sind die derzeitigen Preise bei Auftragserteilung und basieren auf den zu der Zeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material- Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Preis um mehr als 40 %, ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Der AG hat das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem AG steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
3.4. Befindet sich der AG mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem AG zurückzutreten. Bei Verzug fallen gleichfalls alle Stundungs- und Prolongationsabreden fort. Unsere weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des AG sind hierdurch unberührt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung an uns per Überweisung zu leisten; es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.2. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
4.3. Wird unsere Leistung ohne unser Verschulden verzögert, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.
4.4. Die Erfüllung unserer Verpflichtungen ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des AG gegenüber uns abhängig.
5. Vorarbeiten, Kostenvoranschlag
5.1. Skizzen, Entwürfe, Entwicklungen, Modelle, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom AG veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
5.2. Wird ein Kostenvoranschlag vereinbart und in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht in den Ursprungszustand zurück versetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der AG. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
5.3. An Kostenvoranschlägen und anderen Vorarbeiten behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des AG; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen
oder Leistungen übertragen haben.
6. AG-Liquidität, Vertragsaufhebung
6.1. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder Liquiditätsverhältnissen des AG ein und wird dadurch unser Anspruch gefährdet oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir die sofortige Zahlung in bar oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach, können wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Als eine solche Verschlechterung ist insbesondere anzusehen: Zahlungseinstellungen, Eröffnung des Insolvenzverfahren oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie Pfändungen, egal aus welchem Grund und von welchem Gläubiger veranlasst.
6.2. Kommt der Vertrag auf Wunsch des AG kulanzhalber zur Aufhebung oder wird die Ausführung verschoben oder wird der Vertrag geändert, so sind wir berechtigt, für Material, Fertigung, Transport, Maschinenstillstand und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen als Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, 25 % des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der AG nicht einen geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
7.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben.
7.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom AG beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den AG abgesandt ist.
7.3. Sind wir in der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen/Verordnungen oder dem Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
7.4. Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
8. Versand /Verpackung
8.1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des AG zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des AG.
8.2. Wir nehmen Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
8.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des AG. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
9. Service und Montage
9.1. Soll der Service / die Montage bei uns ausgeführt werden, so hat der AG die entsprechenden Gegenstände einschließlich Pläne und Anleitungen, welche für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, uns auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.
9.2. Soll der Service / die Montage bei dem AG oder an einem von ihm bestimmten anderen Montageplatz ausgeführt werden, so gilt folgendes:
Der AG hat zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- Unser Personal ist über spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
- Verstößt unser Personal gegen die Sicherheitsvorschriften, ist unsere Geschäftsführung hiervon unverzüglich zu informieren.
- Der AG hat uns Pläne und Anleitungen, welche für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Er hat uns über die erforderliche Verwendung spezieller Werkzeuge und Ersatzteile rechtzeitig zu informieren.
9.3. Der AG ist auf seine Kosten zu nachfolgenden Serviceleistungen verpflichtet
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebsmittel, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge unseres Personals
- Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und – materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle
- Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und erster Hilfe für unser Personal
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme weiterer sonstiger Handlungen die zur Einregulierung des Leistungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehen Erprobung notwendig sind.
Die Hilfeleistung des AG muss gewährleisten, dass unsere Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Werden ohne unser Verschulden unsere Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt bzw. geraten sie in Verlust, so ist der AG zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt nicht für Schäden, die auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind. Der AG haftet für sein Personal sowie für alle anderen Personen, die nicht zu unserem Personal gehören, wenn diese unbefugt in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu unseren Leistungsgegenstand geraten. Dem AG obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf den Montageplatz. Werden wir aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, stellt uns der AG frei.
9.4. Bei unseren Personaleinsätzen berechnen wir:
- Arbeitszeit und Wartezeit einschließlich der Zeit für die Arbeitsvorbereitung sowie
- Reisezeiten
- Mehraufwand für die Überstunden
- Fahrtkosten, Auslösungen und Kosten für Übernachtung
- Die Berechnung der Reisekosten richtet sich ab unserem Geschäftssitz.
9.5. Es gilt unsere Preisliste, welche neben den Berechnungssätzen für den Service und die Montage auch Ersatzteile und Material beinhaltet. Die für den Auftrag maßgebliche Preisliste wird auf Verlangen dem AG zugesandt.
9.6. Der Monteur ist verpflichtet, nach beendeter Arbeit bzw. an jedem Wochenende dem AG oder dessen Beauftragten den Montagebericht zur Prüfung vorzulegen. Der AG oder sein Beauftragter hat den Montagebericht sofort auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Einwände sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
10. Abnahme
10.1. Grundsätzlich findet auf unsere Leistungen gemäß § 651 BGB Kaufrecht Anwendung, so dass anstelle der Abnahme der Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. In der Regel ist das die Übergabe.
a. Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, melden wir bzw. unser Personal vor Ort dem AG die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Leistungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
b. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der AG den Leistungsgegenstand in Benutzung genommen
hat.
c. Die Kosten der Abnahme trägt der AG.
11. Mängel und Gewährleistung
11.1. Den AG trifft die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß bzw. analog § 377 HGB. Rügen müssen uns schriftlich zugehen.
11.2. Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrügen verliert der AG die Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und uns erzielt ist oder bevor wir die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung hatten.
11.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
11.4. Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel, die in der Konstruktionsvorgabe des AG hergestellt worden sind.
11.5. Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung /Gebrauch oder Lagerung zurückzuführen sind.
11.6. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn unser Leistungsgegenstand durch unsachgemäße Behandlung, Gebrauch oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und diese zum Mangel geführt haben.
11.7. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl.
11.8. Zur Nacherfüllung ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert der AG uns diese, so sind wir von der Nacherfüllung befreit.
11.9. Die in Erfüllung der Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
11.10. Für fehlerhafte Arbeiten des vom AG bereitgestellten Personals haften wir nur, wenn unsererseits fehlerhafte Anweisungen vorlagen.
11.11. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der AG fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
11.12. Will der AG Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
11.13. Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AG, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht werden; es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.14. Bei Materialbereitstellung des AG wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
11.15. Wir geben unseren AG keine Garantien im Rechtssinne ab.
11.16. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1. Wir bzw. unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir jedoch nur nach den Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
12.2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des AG, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
12.3. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 12.1.und 12.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 12.4., die Haftung für Unmöglichkeit Ziff. 12.5.
12.4. Wir haften bei Verzögerungen der Leistungen im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die
Haftung dann jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des AG sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zu leisten – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.5. Soweit die Lieferung / Leistung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des AG auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 20% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung / Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
13. Verjährung
13.1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.
13.2. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr.
13.3. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
13.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen in Ziff. 13.1 bis Ziff. 13.3. gelten mit folgender Maßgabe:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b. Die Verjährungsfristen nach Ziff.13.1. und Ziff. 13.2. gelten im Übrigen auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung / Leistung übernommen haben. Es gelten dann anstelle der in Ziff. 13.1. und Ziff. 13.2. genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. Nr. 3 unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
c. Die Verjährungsfristen der Ziff. 13.1. und Ziff. 13.2. gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand / unsere Leistung ein Bauwerk betrifft oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe der Lieferung verlangt werden kann.
d. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
13.5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit unserer Leistungserbringung.
13.6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
13.7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Der Leistungsgegenstand (Ware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den AG zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Versendung oder Sicherungsübereignung der Ware ist nicht zulässig.
14.2. Sofern der AG die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert bzw. weiter verwendet, tritt er uns bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von uns die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. weiteren Verwendung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf solche Forderungen, die sich ihm Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des AG mit seinen Kunden ergeben. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert bzw. weiter verwendet, ohne das für die Waren ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der AG uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der unseren in Rechnung
gestellten Warenwert entspricht. Der AG ist zum Einzug der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der AG seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
14.3. Verarbeitet der AG die Ware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der AG und wir trotzdem darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der AG verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung bzw. anderweitigen Weiterverwendung der neuen Sache tritt der AG uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder anderweitigen Verwendung gegen seinen Kunden mit allen
Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
14.4. Wird die Ware vom AG mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der AG uns seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der AG Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an uns ab. Für die Höhe der abgetretenen
Forderung gilt Ziff. 13.3. Satz 8 und 9 entsprechend.
14.5. Der AG hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der AG unverzüglich anzuzeigen. Der AG hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
14.6. Kommt der AG mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt oder kommt es zu einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an uns zu nehmen. Ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Der Besteller gewährt
uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erwerben und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
14.7. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den AG aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des AG uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
15. Lagergeld
Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Verschulden des AG um mehr als 1 Woche nach der vereinbarten Lagerzeit oder nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach unserer Anzeige der Versendbereitschaft verzögert, können wir ein angemessenes Lagergeld berechnen.
16. Urheberrecht u.a.
16.1. Sofern keine anderen Rechte entgegenstehen, behalten wir uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern, graphischen Daten und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Die Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur
mit Zustimmung von uns an Dritte weiter gegeben werden.
16.2. Der AG hat sicher zu stellen, dass der Auftrag nicht Rechte Dritter (z.B. Warenzeichen, Urheber-, Patenrechte) verletzt. Werden durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter verletzt, so ist der AG verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, falls durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter verletzt werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Es gilt das Recht der BRD. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
17.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrags mit unseren AG einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 01.01.2016